KAMaRisk – Notfallkonzept
- Artikel 57 Absatz 3 der AIFM-Level 2 VO verpflichtet AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaften ein sog. „Notfallkonzept“ festzulegen, umzusetzen sowie aufrechtzuerhalten. Diese Pflicht gilt nach § 28 Absatz 1, 2 und 4 KAGB i.V.m. § 4 Absatz 1 KAVerOV entsprechend für OGAW-Kapitalverwaltungsgesellschaften. Dieses Notfallkonzept soll bei einer
Störung der Systeme und Verfahren gewährleisten, dass wesentliche Daten und Funktionen erhalten bleiben und Dienstleistungen und Tätigkeiten fortgeführt werden oder – sollte dies nicht möglich sein – diese Daten und Funktionen bald zurückgewonnen und die Dienstleistungen und Tätigkeiten bald wieder aufgenommen werden. - Im Fall der Auslagerung von zeitkritischen Aktivitäten und Prozessen haben die auslagernde Gesellschaft und das Auslagerungsunternehmen über aufeinander abgestimmte Notfallkonzepte zu verfügen.
- Die im Notfall zu verwendenden Kommunikationswege sind festzulegen. Das Notfallkonzept muss den beteiligten Mitarbeitern zur Verfügung stehen.
- Das Notfallkonzept muss auch Pläne für den Fall umfassen, dass die Verwahrstelle ihre Verwahrstellenfunktionen nicht bzw. nur noch sehr eingeschränkt wahrnehmen kann. Das Notfallkonzept muss hierzu Maßnahmen vorsehen, die die unverzügliche Einleitung eines Verwahrstellenwechsels ermöglichen.